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   OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21   

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https://dejure.org/2022,50427
OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21 (https://dejure.org/2022,50427)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.03.2022 - 4 U 38/21 (https://dejure.org/2022,50427)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. März 2022 - 4 U 38/21 (https://dejure.org/2022,50427)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 119 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 1 S 1 VVG, § 81 Abs 2 VVG
    Sportboot-Kaskoversicherung: Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung einer Havarie

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21
    Stets ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Urteil vom 22.06.2011 - IV ZR 225/10 -, juris Rn. 33).
  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 306/13

    Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21
    Wäre dies vorsätzlich und arglistig geschehen, ergäbe sich zumindest daraus eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Ziffer 15.2 Satz 1 und 15.3 Satz 2 AVB, ohne dass es auf die Kausalität der Falschangabe für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles sowie für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ankäme; ebenso wäre in diesem Falle eine Belehrung des Klägers nach § 28 Abs. 4 VVG entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 306/13 - , juris Rn. 16 f. m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2019 - IV ZR 20/18

    Führen des Fehlens eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des

    Auszug aus OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21
    Auch wenn dem Schreiben der Beklagten vom 01.10.2019 keine mehrjährige Prüfung vorausging und ausdrückliche Äußerungen bezüglich etwa einer "abschließenden" Leistung fehlten (vgl. so bei BGH, Urteil vom 11.09.2019 - IV ZR 20/18 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.), hat sie insoweit zum einen doch erklärt, den Schaden an Hand eines Gutachtens "geprüft" zu haben, und begründet vorgenommene Abzüge bei der Leistung mit einer danach gegebenen groben Fahrlässigkeit des Klägers bei der Navigation im Widerspruch zu den Regeln einer guten Seemannschaft.
  • OLG Hamm, 15.01.2016 - 20 U 219/15

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21
    Vielmehr müssen weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2016 - I-20 U 219/15 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.02.2017 - 20 U 68/16

    Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Verschweigens

    Auszug aus OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21
    Liegen objektiv falsche Angaben vor, so trifft den Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich des Ausschlusses arglistigen Verhaltens eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2017 - 20 U 68/16 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.).
  • BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 33/83

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers

    Auszug aus OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21
    Dabei hat der Versicherer, der sich auf ein Leistungskürzungsrecht aus § 81 Abs. 2 VVG stützt, den Beweis für den Verschuldensmaßstab zu führen (BGH, Urteil vom 31.10.1984 - IVa ZR 33/83 -, juris Rn. 12).
  • OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17

    Anschlussberufung: Kostentragung bei unverzüglicher Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21
    Damit verlöre die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wobei eine Quotelung der in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung vorzunehmen wäre (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2018, Az.: 1 U 25/17, - zitiert nach juris -).
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